Pflegegeld: Alles, was Sie darüber wissen sollten

Pflegebedürftige haben oft den Wunsch, in ihrer vertrauten Umgebung von nahestehenden Personen versorgt zu werden. Die Pflegeversicherung bietet in solchen Fällen finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld an. Dieses Geld soll pflegenden Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen eine Entlastung bieten und gleichzeitig die Flexibilität ermöglichen, die Pflege individuell zu gestalten. 

In diesem Artikel erfahren Sie, wer Anspruch auf Pflegegeld hat, wie hoch es ist, wie es beantragt wird und welche weiteren Leistungen im Pflegefall genutzt werden können, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Was ist Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die pflegebedürftig sind, jedoch keine Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen und nicht im Pflegeheim wohnen. Stattdessen werden sie zu Hause von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Ehrenamtlichen unentgeltlich gepflegt

Es wird monatlich von der Pflegeversicherung an die Pflegebedürftigen gezahlt und richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Pflegegeld gibt es. Das Pflegegeld kann frei und ohne Nachweispflicht verwendet werden, etwa als Anerkennung für die Pflegeperson oder zur Deckung von Pflegekosten. 

Ziel des Pflegegeldes ist es, den Betroffenen zu ermöglichen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben und trotzdem die notwendige Pflege zu erhalten. Auf diese Weise unterstützt es die häusliche Pflege und entlastet die pflegende Person sowie die Pflegebedürftigen. Es ist neben den Pflegesachleistungen einer der wichtigsten Bausteine, um den Pflegebedürftigen mehr Flexibilität und Selbstbestimmung zu ermöglichen.

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Wem steht Pflegegeld zu?

Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Unterstützung angewiesen sind und einen anerkannten Pflegegrad haben. Folgende Voraussetzungen müssen beim Pflegegeld erfüllt werden:

Die Pflegebedürftigen sind in Deutschland kranken- und pflegeversichert

Sie haben in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt

Sie werden zu Hause, in einer Pflege-WG oder einer anderen privaten Umgebung gepflegt

Die häusliche Pflege wird von nicht-professionelle Pflegenden wie Angehörigen oder Freunden übernommen

Der pflegebedürftigen Person wurde mindestens Pflegegrad 2 zuerkannt.

Eine vollstationäre Versorgung wird nicht in Anspruch genommen

Wichtig ist dabei, dass die häusliche Pflege „in geeigneter Weise“ sichergestellt ist, um Pflegegeld von der Pflegeversicherung zu bekommen. Wie Sie das organisieren, bleibt Ihnen überlassen. Sie müssen bei Ihrem Pflegegeldantrag daher auch keine Pflegeperson angeben.

Werden Pflegegeld-Empfänger kontrolliert?

Damit Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt oder gar gestrichen wird, müssen Sie als Pflegegeld-Empfänger mindestens zweimal im Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch von Pflegefachkräften wahrnehmen. Diese dienen der Überprüfung der Qualität der häuslichen Pflege sowie als Unterstützung für die pflegenden Angehörigen, wenn sie Fragen haben. 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 müssen einmal pro Halbjahr einen Termin wahrnehmen, während Menschen mit Pflegegrad 4 und 5 jedes Quartal eine Beratung in Anspruch nehmen müssen. 

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes richtet sich ausschließlich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. In welchem Bundesland Sie wohnen oder bei welcher Kranken- bzw. Pflegekasse Sie versichert sind, spielt hierfür keine Rolle. Das Pflegegeld ist bundesweit nämlich einheitlich geregelt

Nach jahrelanger Stagnation hat das Bundesgesundheitsministerium 2024 im Zuge der Pflegereform das Pflegegeld um 5 % erhöht. Diese Pflegereform und die damit einhergehende Pflegegeld-Erhöhung war notwendig, um den Lebenshaltungskosten und dem gestiegenen Pflegebedarf gerecht zu werden.

Pflegegeld-Erhöhung 2025

Nachdem das Pflegegeld 2024 zum ersten Mal seit 2017 erhöht wurde, stand 2025 bereits die nächste Pflegegeld-Erhöhung an. Die Beträge wurden dabei automatisch um weitere 4,5 % erhöht, um die finanzielle Belastung im häuslichen Pflegebereich besser aufzufangen. Hier sind die aktuellsten Beträge für 2025:

  • Pflegegeld bei Pflegegrad 1: kein Anspruch 
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 5: 990 Euro 

Ziel ist es, die Pflegegeld-Höhe alle drei Jahre an die allgemeine Preisentwicklung, die Kerninflationsrate und den Pflegebedarf anzupassen. Die nächste Pflegegelderhöhung ist somit für 2028 vorgesehen. Wie stark diese Erhöhung ausfallen wird, steht jedoch noch nicht fest.

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Pflegegeld beantragen

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Pflegegrad beantragen. Der Antrag auf Pflegegeld ist dabei Teil des allgemeinen Pflegegrad-Antrags, in dem Sie angeben, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination aus beiden Leistungen wünschen. Der Pflegegeld-Antrag kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, entweder per Brief, E-Mail, Telefon oder online über die Webseite. Die Pflegeversicherung lässt Ihnen anschließend alle nötigen Formulare zum Ausfüllen zukommen. 

Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Ist dies nicht möglich, kann eine bevollmächtigte Person dies übernehmen. Je früher der Antrag gestellt wird, desto schneller können gegebenenfalls Leistungen der Pflegeversicherung wie das Pflegegeld gewährt werden.

Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst damit, ein Gutachten bei Ihnen durchzuführen, um Ihren individuellen Pflegebedarf zu prüfen. Sobald Ihr Pflegegrad festgestellt und anerkannt ist, wird das Pflegegeld monatlich an Sie ausbezahlt, rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. 

Pflegegeld vs. Pflegeunterstützungsgeld

Pflegegeld wird immer am ersten Werktag eines Monats an die pflegebedürftige Person ausbezahlt, nicht an die pflegende Person. Letztere kann nur per Vollmacht über das Pflegegeld verfügen. 

Allerdings können sich pflegende Personen das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung ausbezahlen lassen. Dies ist eine Lohnersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt während der Pflege von Angehörigen.

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben die Wahl, ob sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen möchten. Auf Wunsch können sie jedoch beide Leistungen miteinander kombinieren, wenn sie sowohl Angehörige als auch professionelle Pflegedienste in die häusliche Pflege einbinden wollen. Diese Variante nennt sich Kombinationsleistung

Bei dieser Kombination wird das Pflegegeld allerdings nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig ausgezahlt, je nachdem, in welchem Umfang Sie Pflegesachleistungen (z. B. die morgendliche Körperpflege durch einen ambulanten Pflegedienst) in Anspruch nehmen. Wenn Sie beispielsweise 60 % der Pflegesachleistungen Ihres Pflegegrades nutzen, haben Sie noch Anspruch auf 40 % Ihres Pflegegeld-Betrages. Diese Lösung kann interessant sein, wenn Sie das Budget der Sachleistungen nicht ganz ausschöpfen, da das ungenutzte Budget einfach verfallen würde.

Diese Flexibilität ermöglicht es, die Pflege individuell an Ihre Bedürfnisse anzupassen und die Unterstützung durch Angehörige mit professioneller Hilfe zu verbinden. Die genaue Aufteilung müssen Sie der Pflegekasse mitteilen, damit die entsprechenden Leistungen korrekt berechnet werden. Sollte sich Ihr Bedarf ändern, können Sie die Kombination jederzeit neu festlegen.

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Pflegegeld bei Rentenbezug

Der Erhalt von Pflegegeld hat keinen direkten Einfluss auf den Rentenbezug der pflegebedürftigen Person, da es eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung ist und nicht als Einkommen gilt. Diese Sozialleistung dient vielmehr dazu, die häusliche Pflege zu finanzieren. Da das Pflegegeld nicht auf die Rente angerechnet wird, auch nicht auf eine Hinterbliebenen- oder Witwenrente, müssen Pflegebedürftige somit auch keine Kürzung ihres Rentenanspruchs befürchten.

Darüber hinaus können Rentner auch andere Rentner pflegen und sich ihre Leistung bei Ihrer Rente anrechnen lassen. Auch für pflegende Angehörige kann die Pflege positive Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben. Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen 

  • mit mindestens Pflegegrad 2 
  • nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung
  • für 10 Stunden oder mehr pro Woche (verteilt auf mindestens zwei Tage) pflegt und
  • nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, 

kann unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung erhalten. Diese Beiträge werden von der Pflegekasse gezahlt und erhöhen die spätere Rente der pflegenden Person

Pflegegeld bei Pflege außer Haus

In der Regel wird Pflegegeld für die Pflege im häuslichen Umfeld bezahlt. Kann die Pflege aus bestimmten Gründen nicht zu Hause durchgeführt werden, wird das Pflegegeld je nach Situation angepasst oder ausgesetzt. 

Verhinderungspflege

Wenn die Hauptpflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfällt, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte ausgezahlt, sofern die Verhinderungspflege nicht länger als sechs Wochen im Jahr dauert.

Kurzzeitpflege

Muss der Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, greift die Kurzzeitpflege. Auch hier wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, allerdings für bis zu acht Wochen pro Jahr. Sowohl bei der Kurzzeit- als auch bei der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld am ersten und am letzten Tag des Zeitraumes in voller Höhe bezahlt.

Krankenhausaufenthalt oder Reha

Während eines stationären Krankenhausaufenthalts oder einer Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld nur für die ersten vier Wochen bezahlt und danach eingestellt. Sollte der Aufenthalt länger dauern, ruht die Zahlung bis zur Rückkehr in die häusliche Pflege.

Vorübergehende häusliche Krankenpflege

Wird die häusliche Krankenpflege zwischendurch für mehr als 28 Tage von einem professionellen Pflegedienst übernommen, ruht der Pflegegeld-Anspruch für diesen Zeitraum. Sobald die Pflege wieder von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder Ehrenamtlichen übernommen wird, wird das Pflegegeld erneut ausgezahlt.

Bei Urlaub bzw. Auslandsaufenthalt

Bei einem Urlaub oder Auslandsaufenthalt hängt der Anspruch auf Pflegegeld hängt vom Aufenthaltsort ab. In Ländern der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz bleibt das Pflegegeld zeitlich unbegrenzt in voller Höhe bestehen. 

In allen anderen Ländern wird das Pflegegeld nur für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt, was für Urlaube jedoch normalerweise ausreicht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erlischt der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Rückkehr in die EU, den EWR oder die Schweiz.

Fazit 

Das Pflegegeld bietet pflegebedürftigen Menschen finanzielle Unterstützung, um eine flexible und individuell gestaltete häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde zu ermöglichen. Es richtet sich nach dem Pflegegrad und kann frei verwendet werden, um die Pflege in der vertrauten Umgebung zu gewährleisten.

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