Pflegegrade: Was Sie dazu wissen müssen

Pflegegrade sind ein wichtiger Aspekt, wenn es um die Unterstützung von Menschen geht, die im Alltag auf Hilfe angewiesen sind. Sie bieten eine Möglichkeit, um den individuellen Pflegebedarf genau zu erfassen und die benötigte Unterstützung gezielt zu organisieren. 

Ob leichte Einschränkungen oder schwerste Beeinträchtigungen – die fünf Pflegegrade sorgen dafür, dass jeder die passende Hilfe erhält, um den Alltag ein Stück leichter zu gestalten. Von kleinen Entlastungen bis hin zu umfassender Pflege helfen diese Einstufungen dabei, den Lebenskomfort und die Würde der betroffenen Personen zu erhalten. 

In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die verschiedenen Pflegegrade und was sie für die Betroffenen bedeuten.

Wieviele Pflegegrade gibt es und was bedeuten sie? 

Ein Pflegegrad zeigt an, wie viel Hilfe und Unterstützung jemand im Alltag braucht. Es gibt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 für Menschen mit geringen Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit steht und Pflegegrad 5 für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen an die Pflege. Je höher also der Pflegegrad, desto größer sind die Beeinträchtigungen und desto umfangreicher der Pflegebedarf. 

Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder geschulte Gutachter, die beispielsweise prüfen, wie gut jemand noch alleine essen, sich anziehen oder bewegen kann. Der Zustand der betroffenen Person wird dann anhand eines Punktesystems bewertet. Je nach Pflegegrad gibt es verschiedene Leistungen von der Pflegeversicherung, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse für Pflegehilfsmitteln.

Der Pflegegrad ist somit eine wichtige Grundlage, um sicherzustellen, dass jeder die Hilfe bekommt, die er im Alltag braucht. Er macht den Pflegebedarf transparent und ermöglicht eine bessere Planung, Organisation und Finanzierung der erforderlichen Pflegeleistungen. 

Pflegestufe vs. Pflegegrad

Die Pflegestufen regelten bis Ende 2016 die Einstufung der Pflegebedürftigkeit und die Bereitstellung der Pflegeleistungen. Es gab drei Stufen und eine Härtefallregelung, die jedoch als zu ungenau und veraltet galten, da insbesondere Menschen mit Demenz, geistigen Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen oft nicht die benötigten Leistungen durch die Pflegeversicherung erhielten. 

Deshalb wurden die Pflegestufen 2017 durch die detaillierteren Pflegegrade ersetzt, die den individuellen Pflegebedarf besser abbilden. Sie berücksichtigen nicht nur körperliche Einschränkungen und Behinderungen, sondern auch geistige und psychische Beeinträchtigungen sowie die Fähigkeit der Betroffenen, alltägliche Aufgaben selbständig zu erledigen, was bei den Pflegestufen nicht der Fall war. Dadurch können die Pflegebedürftigen nun individueller eingestuft werden.  

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Die 5 Pflegegrade im Überblick

Pflegegrade spiegeln den Grad der Beeinträchtigung und der Selbstständigkeit einer Person wieder. Im Folgenden werden die fünf Pflegegrade kurz vorgestellt, um Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen und Leistungen zu geben.

Pflegegrad 1

Pflegebedarf: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Beschreibung: Der Pflegegrad 1 wird Personen zugeordnet, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit haben, sich noch gut selbst versorgen können und im Alltag nur wenig Unterstützung benötigen. Die Betroffenen erhalten in der Regel keine umfangreichen Pflegesachleistungen, jedoch stehen ihnen bestimmte Entlastungsleistungen und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel zu.

Pflegebedarf-Punktzahl: 12,5 bis unter 27

Frühere Pflegestufe: Nicht vorhanden, Pflegegrad wurde neu geschaffen

Pflegegrad 2

Pflegebedarf: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Beschreibung: Pflegegrad 2 ist für Personen vorgesehen, die eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit haben und regelmäßige Hilfe im Alltag benötigen. Diese Betroffenen haben Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst sowie auf ein Budget für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.

Pflegebedarf-Punktzahl: 27 bis unter 47,5

Frühere Pflegestufe: Pflegestufe 0 mit Demenz bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 1

Pflegegrad 3

Pflegebedarf: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Beschreibung: Pflegegrad 3 ist für Personen gedacht, die eine schwere Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit haben und intensivere Unterstützung im Alltag benötigen. Betroffene erhalten umfassende Leistungen, darunter ein höheres Pflegegeld, erweiterte Pflegesachleistungen und ein größeres Budget für eine vollstationäre Pflege. 

Pflegebedarf-Punktzahl: 47,5 bis unter 70

Frühere Pflegestufe: Pflegestufe 1 mit Demenz bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 2

Pflegegrad 4

Pflegebedarf: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Beschreibung: Pflegegrad 4 wird für Personen festgelegt, die stark auf fremde Unterstützung angewiesen sind und fast vollständig im Alltag betreut werden müssen. Diese Personen sind oft erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt und benötigen umfassende Pflegeleistungen, können jedoch in einigen Fällen noch selbstständig essen und trinken sowie einen Hausnotruf betätigen.

Pflegebedarf-Punktzahl: 70 bis unter 90

Frühere Pflegestufe: Pflegestufe 2 mit Demenz bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3

Pflegegrad 5

Pflegebedarf: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Beschreibung: Pflegegrad 5 gilt für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen, die eine besonders intensive Pflege und vollständige Unterstützung in allen Bereichen des Alltags benötigen. Betroffene sind in der Regel nicht mehr in der Lage, eigenständig grundlegende Tätigkeiten wie Essen oder Trinken durchzuführen, und sind immobil. Sie sind daher auf umfangreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung angewiesen.

Pflegebedarf-Punktzahl: 90 bis 100

Frühere Pflegestufe: Pflegestufe 3 mit Demenz bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall

Pflegegrade und Leistungen

Wenn Menschen einen Pflegegrad haben, stehen ihnen monatlich verschiedene Geld- und Sachleistungen seitens ihrer Pflegeversicherung zu. Der Umfang und die Höhe der Leistungen sind in der Regel an den entsprechenden Pflegegrad geknüpft. Im Folgenden sind die Leistungen nach Pflegegrad aufgelistet.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Mit diesen Leistungen können Sie bei Pflegegrad 1 rechnen: 

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro pro Monat
  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Hausnotruf: bis zu 25,50 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Maßnahme
  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Wohngruppenzuschuss: 224 Euro pro Monat
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 53 Euro pro Monat

Leistungen bei Pflegegrad 2

Mit diesen Leistungen können Sie bei Pflegegrad 2 rechnen: 

  • Pflegegeld: 347 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 796 Euro monatlich
  • Verhinderungspflege: 1.685 Euro im Jahr
  • Kurzzeitpflege: 1.854 Euro im Jahr
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 721 Euro pro Monat
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro pro Monat
  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Hausnotruf: bis zu 25,50 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Maßnahme
  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Wohngruppenzuschuss: 224 Euro pro Monat
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 53 Euro pro Monat
  • Vollstationäre Pflege: 805 Euro pro Monat

Leistungen bei Pflegegrad 3

Mit diesen Leistungen können Sie bei Pflegegrad 3 rechnen: 

  • Pflegegeld: 599 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 1.497 Euro monatlich
  • Verhinderungspflege: 1.685 Euro im Jahr
  • Kurzzeitpflege: 1.854 Euro im Jahr
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 1.357 Euro pro Monat
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro pro Monat
  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Hausnotruf: bis zu 25,50 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Maßnahme
  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Wohngruppenzuschuss: 224 Euro pro Monat
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 53 Euro pro Monat
  • Vollstationäre Pflege: 1.319 Euro pro Monat

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Leistungen bei Pflegegrad 4

Mit diesen Leistungen können Sie bei Pflegegrad 4 rechnen: 

  • Pflegegeld: 800 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 1.859 Euro monatlich
  • Verhinderungspflege: 1.685 Euro im Jahr
  • Kurzzeitpflege: 1.854 Euro im Jahr
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 1.685 Euro pro Monat
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro pro Monat
  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Hausnotruf: bis zu 25,50 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Maßnahme
  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Wohngruppenzuschuss: 224 Euro pro Monat
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 53 Euro pro Monat
  • Vollstationäre Pflege: 1.855 Euro pro Monat

Leistungen bei Pflegegrad 5

Mit diesen Leistungen können Sie bei Pflegegrad 5 rechnen: 

  • Pflegegeld: 990 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 2.299 Euro monatlich
  • Verhinderungspflege: 1.685 Euro im Jahr
  • Kurzzeitpflege: 1.854 Euro im Jahr
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 2.085 Euro pro Monat
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro pro Monat
  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Hausnotruf: bis zu 25,50 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung: 4.180 Euro je Maßnahme
  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Wohngruppenzuschuss: 224 Euro pro Monat
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 53 Euro pro Monat
  • Vollstationäre Pflege: 2.096 Euro pro Monat

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Pflegegrad beantragen

Wenn Sie die Ihnen zustehenden Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen Pflegegrad beantragen. Daraufhin wird ein Pflegegutachten erstellt und im Anschluss erhalten Sie Ihren Bescheid über eine Bewilligung.

Pflegeantrag stellen

Um einen Pflegerad zu erhalten, muss der Pflegebedürftige oder eine bevollmächtigte Person einen formlosen Pflegeantrag bei der Pflegekasse stellen, am besten schriftlich per E-Mail oder Brief. Im Anschluss bekommen Sie den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zugesendet, den Sie gewissenhaft und lückenlos ausfüllen. Es ist ratsam, den formlosen Pflegeantrag so früh wie möglich zu stellen, da die Leistungen erst ab dem Datum der Antragstellung (Leistungsbeginn) gezahlt werden. 

In sehr dringenden Fällen können Sie auch einen Eilantrag stellen und gewährleisten, dass innerhalb von wenigen Tagen eine vorläufige Begutachtung stattfindet. 

Das Pflegegutachten: eine Auswertung Ihrer Selbstständigkeit

Im Anschluss an die Antragstellung wird der Medizinische Dienst (MD) Ihrer Kranken- und Pflegekasse – bei Privatversicherten übernimmt das Medicproof einem Termin mit Ihnen vereinbaren und zu Hause oder im Seniorenheim eine Begutachtung der Selbstständigkeit, Fähigkeiten und Pflegebedürftigkeit durchführen. In diesem standardisierten Verfahren werden die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der selbstständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens inklusive sozialer Kontakte, außerhäuslicher Aktivitäten und Haushaltsführung bewertet. 

Für jedes Kriterium vergibt der MD Punkte und dokumentiert damit, wie selbstständig jemand ist. Jeder Aspekt hat eine eigene Gewichtung und am Ende wird die Summe aus allen Punkten gebildet. Daraus ergibt sich dann der Pflegegrad. Je selbstständiger die Person, desto weniger Punkte und desto geringer der Pflegegrad. 

Außerdem sollte eine Vertrauensperson oder ein Angehöriger anwesend sein, um den Unterstützungsbedarf verdeutlichen zu können. Darüber hinaus können ärztliche und pflegerische Befunde sowie ein Pflegetagebuch die gemachten Aussagen verdeutlichen.

Der Pflegebescheid: die Genehmigung des Pflegegrades

Nach der Begutachtung wird Ihnen innerhalb weniger Wochen die Entscheidung Ihrer Pflegeversicherung in einem Pflege-Bescheid mitgeteilt. Wird der Pflegegrad genehmigt, erhalten Sie rückwirkend zum Antragsdatum die entsprechenden Leistungen.

Sind Sie jedoch der Meinung, dass die Beurteilung nicht angemessen ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen bei Ihrer Pflegekasse Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird Einstufung erneut geprüft und es kann ein weiterer Gutachtertermin mit einem Wiederholungsgutachten folgen.

Pflegegrad erhöhen: Wie geht das?

Wenn sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person ändert und dadurch der Pflegebedarf steigt, müssen auch die Pflegeleistungen und -maßnahmen angepasst werden. Um einen höheren Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie jedoch schriftlich einen weiteren Antrag, einen sogenannten Höherstufungsantrag, stellen. Hierfür verwenden Sie dasselbe Formular wie bei Ihrem Erstantrag. Daraufhin wiederholt sich der gesamte Prozess und der MD führt ein erneutes Gutachten durch. Auch hier ist es hilfreich, genau zu dokumentieren, wie sich der Pflegebedarf verändert hat. Am Ende steht dann erneut eine Bewilligung Ihres Antrags oder eine Ablehnung, gegen die Sie Widerspruch einlegen können.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an unsere advita Pflege-Beratung. Wir helfen Ihnen und Ihren Angehörigen gerne mit unserer Erfahrung und Expertise weiter.

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