Verhinderungspflege
Pflegebedürftige Menschen brauchen jeden Tag Hilfe. Aber was ist, wenn die pflegende Person einmal verhindert ist, z. B. wegen Urlaub, eigenen Terminen oder Krankheit? Dann helfen wir Ihnen mit unserer Verhinderungspflege, die auch als Ersatzpflege bekannt ist, und übernehmen die Aufgaben, die sonst die pflegende Person erledigt.
Dabei entscheiden Sie selbst, ob Sie abgeholt werden wollen und die Hilfe in unserer Tagespflege in Anspruch nehmen oder ob Sie in Ihrer eigenen Wohnung von uns umsorgt werden wollen.
Fragen Sie uns: Wir beraten Sie, wie Sie Verhinderungspflege beantragen können, denn in vielen Fällen können die Kosten für die Verhinderungspflege über die Pflegekasse abgerechnet werden.

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Was ist Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist eine zeitlich begrenzte Leistung der Pflegeversicherung. Sie ermöglicht es pflegenden Personen, sich vertreten zu lassen, wenn sie ihre Angehörigen vorübergehend nicht wie gewohnt pflegen können, z. B. aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen wichtigen Gründen.
Während dieser Zeit kann eine professionelle Pflegekraft, ein ambulanter Pflegedienst oder ein Anbieter von Verhinderungspflege wie advita die Betreuung der Pflegebedürftigen übernehmen. Doch auch die Pflege durch nahe Verwandte, Freunde, Nachbarn oder ehrenamtlich Pflegende ist möglich. Diese Unterstützung gibt den Pflegenden die Möglichkeit, sich zu erholen und neue Kraft zu tanken.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr. Die Ersatzpflege muss jedoch nicht am Stück genommen werden, sondern kann auch stunden-, tage- oder wochenweise genutzt werden. Während eine Verhinderungspflege auf Stundenbasis für kurze Termine sinnvoll ist und nicht in die 42 Tage eingerechnet wird, kann bei mehrtägigen Ausflügen oder Dienstreisen die entsprechende Anzahl an Tagen in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege: Unterschiede
Da Sie nun wissen, was die Verhinderungspflege ist, lohnt es sich, diese mit der Kurzzeitpflege zu vergleichen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen kurzzeitiger Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann schwierig sein, weshalb wir im Folgenden einmal die größten Unterschiede der beiden Pflegevarianten zusammengefasst haben:
- Die Kurzzeitpflege ist für Pflegebedürftige gedacht, die normalerweise zu Hause gepflegt werden. Die Verhinderungspflege richtet sich hingegen an die Pflegepersonen, die diese Pflege in der häuslichen Umgebung übernehmen.
- Die Kurzzeitpflege wird in Anspruch genommen, wenn es Gründe gibt, weshalb die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann. Die Verhinderungspflege kommt hingegen zum Einsatz, wenn die Hauptpflegeperson aus irgendeinem Grund verhindert ist.
Die Kurzzeitpflege kann gleich aus mehreren Gründen genutzt werden:
- Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt eine Übergangszeit benötigt wird, weil der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person noch nicht gut genug ist, um die Betreuung zu Hause durchzuführen.
- Auch in Situationen, in denen die Leistungen der häuslichen oder teilstationären Pflege nicht erbracht werden können oder nicht ausreichen, kommt die Kurzzeitpflege zum Einsatz.
- Zudem kann sie als Test vor der Unterbringung in einem Heim genutzt werden, um zu sehen, ob die pflegebedürftige Person mit der neuen Wohnsituation vor Ort zurechtkommt.
- Darüber hinaus wird Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, wenn bisher keine Pflege notwendig war und jetzt erst einmal alles zu Hause organisiert werden muss, bevor die pflegebedürftige Person dort gepflegt werden kann.
Im Gegensatz dazu wird die Verhinderungspflege genutzt, wenn die Hauptpflegeperson einen Erholungsurlaub benötigt, krank ist, private Termine hat oder anderweitig verhindert ist.
- Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege steht hingegen bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung.
- Die Kurzzeitpflege findet in Form einer kurzzeitigen vollstationären Versorgung in einem Pflegeheim statt. Die Verhinderungspflege kann sowohl in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen als auch in einem Pflegeheim erfolgen.
- Die Kurzzeitpflegeleistungen betragen 1.774 € pro Kalenderjahr, wobei zusätzlich auch Geld aus der Verhinderungspflege genutzt werden kann, sodass insgesamt 3.386 € für maximal acht Wochen zur Verfügung stehen. Für die Verhinderungspflege sind 1.612 € pro Kalenderjahr vorgesehen, wobei bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege ebenfalls genutzt werden können. Dadurch stehen den Pflegebedürftigen insgesamt 2.418 € für maximal sechs Wochen zur Verfügung.
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Kurzzeitpflege-Alternative: Die Verhinderungspflege
Obwohl sich die beiden Pflegearten durchaus voneinander unterscheiden, kann die Verhinderungspflege eine hervorragende Alternative zur Kurzzeitpflege sein. Schließlich muss es nicht immer gleich die Kurzzeitpflege sein, wenn die Angehörigen einmal für einen kurzen Zeitraum die Pflege nicht übernehmen können. Das gilt auch für Pflegebedürftige, die lediglich eine längere Ersatzpflege benötigen, in dieser Zeit jedoch nicht in einer vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden wollen.
Vorteile der Verhinderungspflege
Flexibilität
Sie ist flexibel und kann für verschiedene Zeiträume in Anspruch genommen werden, was den individuellen Bedürfnissen besser gerecht werden kann als die starreren Zeiträume der Kurzzeitpflege.
Zu Hause
Sie kann in einer vertrauten Umgebung stattfinden, was für manche Pflegebedürftige wesentlich angenehmer ist als die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung.
Kontinuität
Die Verhinderungspflege wird ebenfalls von Personen durchgeführt, die mit den Bedürfnissen und Vorlieben der Pflegebedürftigen vertraut sind, was eine persönliche und kontinuierliche Betreuung ermöglicht.
Unkompliziert
Die direkte Verrechnung mit der Pflegekasse ist insbesondere bei Einrichtungen problemlos möglich.
Skalierbar
Zusätzliche Dienstleistungen wie eine Tagespflege, Abholung und Vollverpflegung können das Angebot abrunden und eine umfassende Betreuung sicherstellen.
Da wir bei advita keine Kurzzeitpflege anbieten, sind unsere Verhinderungspflegeleistungen vielseitig gestaltet. Die Unterbringung in einer eigenen Wohnung ist ebenso möglich wie eine Vollverpflegung. Unsere liebevoll gestalteten Einrichtungen und engagierten Pflegeteams sorgen darüber hinaus dafür, dass es Ihnen an nichts fehlt.
Verhinderungspflege bei advita
Unsere Verhinderungspflege ist dafür da, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und den Pflegebedürftigen eine angenehme Zeit zu ermöglichen. Bei advita kann die Ersatzpflege flexibel gestaltet werden: entweder in den eigenen vier Wänden der Pflegebedürftigen oder in einer unserer advita-Einrichtungen. Wie wir aus unserer langjährigen Arbeit in der Pflege wissen, kann ein Tapetenwechsel für die Pflegebedürftigen manchmal sehr erfrischend sein.
In der Abwesenheit Ihrer Pflegeperson kümmern wir uns um Sie – sei es für ein paar Stunden, einige Tage oder mehrere Wochen. Gerne holen wir Sie dazu auch persönlich ab. Und die Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen wir auch direkt für Sie, sodass Sie sich darum nicht auch noch kümmern müssen und somit weniger Aufwand haben.
Während Sie die Verhinderungspflege bei uns verbringen, erwartet sie nicht nur die nötige Pflege, die Sie sonst von Ihren Angehörigen erhalten, sondern auch ein abwechslungsreiches Tagesprogramm in netter Gesellschaft. Zusammen mit den Bewohnern der Pflege-Wohngemeinschaft und des Betreuten Wohnens können unsere Pflegebedürftigen an Lesezirkeln, organisierten Ausflüge, Spielerunden, fröhlichen Plaudereien und gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen. Hierbei können Sie neue Kontakte knüpfen und Freundschaften schließen – Langeweile und Einsamkeit kommen bei uns nicht auf.
Ob stundenweise Betreuung oder mehrwöchige Unterbringung – bei advita finden Ihre Angehörigen die Unterstützung, die sie für eine Verschnaufpause benötigen. Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten der Verhinderungspflege bei advita erfahren möchten, können Sie sich gerne an unsere Pflege-Beratung wenden. Wir stehen Ihnen zur Seite und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung für Ihre Situation zu finden.
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Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:
- Die pflegebedürftige Person hat für die Verhinderungspflege mindestens Pflegegrad 2
- Die pflegende Person muss den Angehörigen für mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt haben (sogenannte Vorpflegezeit)
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Ersatzpflege. Für bis zu 6 Wochen kann die Verhinderungspflege voll ausgeschöpft werden. Bei Pflegegrad 1 kann hingegen kein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden.
Im Gegensatz dazu entfällt bei der Kurzzeitpflege die notwendige Vorpflegezeit, sodass lediglich der Pflegegrad 2 vorhanden sein muss, um eine kurzzeitige stationäre Versorgung zu ermöglichen.
Hinweis
Mit dem Inkrafttreten des Entlastungsbudgets aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zum 01.07.2025 entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege. Der Anspruch ist dann wie bei der Kurzzeitpflege unmittelbar bei Feststellung von Pflegegrad 2 gültig.
Wie hoch ist die Verhinderungspflege?
Die Pflegeversicherung übernimmt pro Kalenderjahr einen Betrag von 1.612 Euro für die Verhinderungspflege, sofern der Ersatzpflegende nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm zusammenlebt.
Dieser Betrag kann auf Antrag bei der Pflegekasse mit den Leistungen der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. So können bis zu 806 Euro des noch nicht aufgebrauchten Budgets aus der Kurzzeitpflege (1.774 Euro) hinzugezogen werden. Damit stehen für die Verhinderungspflege maximal 2.418 Euro zur Verfügung.
Allerdings gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:
- Nichtgenutzte Beträge können NICHT auf das Folgejahr übertragen werden, sondern verfallen immer zum 31.12. jedes Jahres.
- Bei der Pflege durch nahe Verwandte (bis zum 2. Verwandtschaftsgrad der pflegebedürftigen Person) und Personen aus demselben Haushalt bezahlt die Pflegekasse statt der 1.612 Euro maximal den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes. Zusätzliche Kosten (Anreise, Unterkunft, Verdienstausfall) werden jedoch gegen Vorlage einer Quittung oder eines Nachweises erstattet.
- Die Pflegekasse deckt bei einer Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung nur pflegebedingte Kosten ab, nicht jedoch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Hinzu kommt, dass das Pflegegeld während der Verhinderungspflege um die Hälfte gekürzt wird. Nur für den ersten und den letzten Tag bezahlt die Pflegekasse den vollen Tagessatz. Bei einer stundenweisen Vertretung von bis zu acht Stunden wird das Pflegegeld hingegen nicht gekürzt.
Hinweis
Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengefasst und erhöht. Dann stehen allen pflegebedürftigen Personen ab dem Zeitpunkt des Feststellens von mindestens Pflegegrad 2 unmittelbar 3.539 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung.
Antrag auf Verhinderungspflege
Wenn es darum geht, den Antrag auf Verhinderungspflege bei der Pflegekasse zu stellen, gibt es ein paar Punkte zu beachten.
Wie stelle ich den Antrag?
In der Regel stellt die pflegebedürftige Person selbst oder eine dazu bevollmächtigte Person den Antrag auf Verhinderungspflege bei der jeweiligen Pflegekasse. Die pflegenden Angehörigen können bei der Antragsstellung unterstützen, solange die pflegebedürftige Person den Antrag unterschreibt.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verhinderungspflege zu beantragen:
- Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufnehmen (per E-Mail oder telefonisch) und sich das Antragsformular per E-Mail oder Post zusenden lassen.
- Das Antragsformular auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse herunterladen oder direkt online ausfüllen.
Sobald das Antragsformular vorliegt, müssen die notwendigen Angaben gemacht und der Verhinderungspflege-Antrag an die Pflegekasse zurückgeschickt werden. Das kann entweder auf dem Postweg erfolgen oder die Dokumente werden digital ausgefüllt und per E-Mail an die Pflegekasse geschickt.
Kann man Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?
Ein Antrag auf Verhinderungspflege muss nicht im Voraus gestellt werden, sondern kann auch rückwirkend beantragt werden. Wenn die pflegende Person beispielsweise spontan krank wird, kann die Verhinderungspflege kurzfristig in Anspruch genommen und die Kosten nachträglich erstattet werden.
Eine rückwirkende Beantragung und Abrechnung der entstandenen Kosten ist sogar bis zu vier Jahre lang möglich. Wichtig ist dabei nur, dass zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestanden hat und die Budgets der entsprechenden Jahre noch nicht aufgebraucht wurden.
In diesem Fall ist es sinnvoll, die Belege und Kostennachweise (z. B. Rechnungen und Quittungen der Ersatzpflegepersonen, Tankquittungen oder Verdienstausfallbelege) der letzten Jahre zusammen mit dem Antrag einzureichen. So kann die Pflegekasse umgehend den Antrag prüfen und direkt die Kostenabrechnung vornehmen.

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Wird Verhinderungspflege überprüft?
In der Regel wird die Inanspruchnahme der Ersatzpflege von den Pflegekassen überprüft. Damit die Verhinderungspflege voll ausgeschöpft werden kann, sollten die Pflegebedürftigen alle entstandenen Kosten nachweisen können. Daher ist es ratsam, sich jede Leistung mit einer Quittung oder Rechnung bestätigen lassen, um diese bei einer Prüfung durch die Pflegekasse vorlegen zu können.
Nachdem im Anschluss an die Ersatzpflege alle Belege bei der Pflegekasse eingereicht wurden, prüft diese die Unterlagen und beginnt anschließend mit der Auszahlung. Es wird also kein pauschaler Betrag überwiesen, den die Pflegebedürftigen nach und nach ausgeben können. So stellen die Pflegekassen sicher, dass die Verhinderungspflege ordnungsgemäß genutzt und die Mittel korrekt eingesetzt werden.
Meldet die Krankenkasse die Verhinderungspflege dem Finanzamt?
Da es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung handelt, meldet die Krankenkasse die Verhinderungspflege dem Finanzamt normalerweise nicht. Krankenkassen melden dem Finanzamt lediglich die Höhe der geleisteten Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Mitglieder. Doch auch Beitragserstattungen, Prämien- und Bonuszahlungen werden gemeldet, da diese für die Einkommensteuer relevant sind.
Ist Verhinderungspflege steuerfrei?
Die Verhinderungspflege erhalten die Pflegebedürftigen steuerfrei. Sie müssen die Einkünfte zwar in der Steuererklärung angeben, die erhaltenen Beiträge aber nicht versteuern, da diese zu den steuerfreien Einkünften zählen.
Das gilt auch für die Angehörigen, die die Verhinderungspflege durchführen, sowie für alle anderen Privatpersonen, die ihrer „sittlichen Pflicht“ nachkommen und von den pflegebedürftigen Personen für die Ersatzpflege bezahlt werden. Allerdings dürfen die Pflegenden nicht mehr Geld bekommen, als die Pflegebedürftigen an Pflegegeld bekommen.